Lesedauer: 4 Min. | MotionPoint | 05. Mai 2016 |
Das Expandieren nach Québec ist eine großartige Geschäftsentscheidung – seit einigen Jahren steigen dort Haushaltseinkommen, Bevölkerungswachstum und wirtschaftliches Wachstum. Diese weise Entscheidung beinhaltet jedoch linguistische Notwendigkeiten. Die Off- und Online-Inhalte Ihres Unternehmens müssen den 6,1 Millionen Französisch sprechenden Kunden Québecs Rechnung tragen.
Das ist kein Goodie für den Kunden, das ist gesetzlich vorgeschrieben. Aufgabe des Office québécois de la langue française (OQLF) ist es, zu gewährleisten, dass Französisch in Québec die normale Alltagssprache für Kommunikation, Handel und Geschäftstätigkeit ist. Das Amt ist auch für die Einhaltung dieser Vorschrift zur französischen Sprache zuständig.
Die französische Sprache hat den Einwohnern Québecs immer schon am Herzen gelegen. Tatsächlich brachte die örtliche Regierung am Dienstag einen Änderungsvorschlag zu den Direktiven der Provinz ein, der für Firmenbezeichnungen französischsprachige Slogans oder Beschreibungen vorsieht, aus denen der Inhalt der Geschäftstätigkeit ersichtlich sein soll.
„Jeder Mensch, ob er auf der Autobahn ist, auf einem Fußweg, in einem Industriegebiet oder auf einem Firmenparkplatz, wird wissen, dass er sich in Québec befindet“, so ein Beamter am Dienstag, „denn er sieht Französisch auf den Schildern.“
Was bedeutet eine solche, auf Französisch ausgerichtete Politik für kanadische und ausländische Unternehmen? Wenn Sie in Québec in einem stationären Geschäftsbereich tätig sind, muss Ihre Firmenbezeichnung (und vieles mehr) auf Französisch verfügbar sein. Das gilt auch für Ihre Unternehmenswebsite.
Jedoch weichen die Gesetze für reine Online-Betriebe hier ab. Unternehmen, die nicht physisch in Québec ansässig sind, müssen keine lokalisierten Websites für Französisch sprechende Einwohner anbieten.
Das bedeutet aber nicht, dass sie das nicht tun sollten. Für mehr als 80 % der Einwohner Québecs ist Französisch die Erstprache. (Die Zahl steigt auf 95 %, wenn wir Einwohner, die Französisch als Erst- oder Zweitsprache sprechen, einschließen.) Wird die Chance, diese Online-Verbraucher in der Sprache ihrer Wahl zu bedienen, ignoriert, kann dies verlorene Umsätzen und Einkünfte nach sich führen.
Ob Sie eine physische Geschäftsstelle in Québec betreiben oder ein reines Online-Geschäft – beachten Sie, dass der Rest der OQLF-Vorschrift weiterhin gültig ist. Kataloge, Broschüren, Verträge, Schilder und Produktetiketten müssen auf Französisch vorliegen. Die allgemeinen gesetzlichen Pflichten schließen ein:
Allgemein müssen Kataloge, Broschüren, Ordner, Handelsregistereinträge und ähnliche Veröffentlichungen auf Französisch verfügbar sein. Die Dokumente können zweisprachig sein oder in zwei Versionen angeboten werden – eine nur in Französisch, die andere nur in einer anderen Sprache – vorausgesetzt, die französische Version steht in gleicher Weise und Qualität zur Verfügung wie die anderen Optionen.
Die gesamte Software, auch Spiele und Betriebssysteme, muss auf Französisch erhältlich sein. Software kann natürlich auch in anderen Sprachen vorliegen, aber die französische Version muss den anderen Versionen technisch gleichwertig sein.
Jede Beschreibung auf einem Produkt und die gesamte, das Produkt begleitende Dokumentation (z. B. Garantien oder Warnungen) müssen auf Französisch vorliegen. Die französische Etikettierung kann von einer Übersetzung begleitet sein, vorausgesetzt, dass der französische Text stärker hervorgehoben wird.
Generell können öffentliche Schilder und Poster sowohl auf Französisch als auch in einer anderen Sprache verfasst sein, vorausgesetzt, dass das Französische „wesentlich stärker hervortritt“.
In zwei Fällen darf die kommerzielle Werbung jedoch nur in französischer Sprache sein: Der erste Fall betrifft kommerzielle Werbung auf Werbetafeln, Schildern und Postern mit einer Größe von 16 Metern oder mehr, die von einer öffentlichen Autobahn aus sichtbar sind (es sei denn, die Werbung wird auf dem Gelände des jeweiligen Unternehmens aufgestellt). Der zweite Fall ist das Werben auf oder in öffentlichen Verkehrsmitteln und an oder in den Zugängen zu öffentlichen Verkehrsmitteln.
Die am Dienstag vorgeschlagenen Änderungen würden diese Anforderungen um eine französische Beschriftung mit Informationen zum Unternehmen erweitern.
Eingetragene Handelsmarken können in Katalogen und Broschüren, auf Produktetiketten, öffentlichen Schildern und Postern sowie in der kommerziellen Werbung verwendet werden. Falls eine französische Version der Handelsmarke eingetragen wurde, muss diese verwendet werden.
Von einer Partei vordefinierte Verträge und Standardverträge müssen auf Französisch vorliegen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch der Vertragsparteien dürfen sie in einer anderen Sprache ausgestellt werden.
In Québec tätige Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern müssen sich beim OQLF registrieren und dort eine Zusammenfassung ihrer linguistischen Situation einreichen. Wenn das Amt diese Informationen geprüft hat, entscheidet es, ob Französisch auf allen Ebenen innerhalb des Unternehmens vorliegt (zum Beispiel in der schriftlichen Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder bei neu ausgeschriebenen Stellen und Beförderungen) und stellt eine „Frankonisierungsbescheinigung“ aus. Falls das Unternehmen diesen Anforderungen nicht genügt, muss es sich anpassen und ein Frankonisierungsprogramm durchführen.
In Unternehmen mit 100 oder mehr Mitarbeitern muss ein Frankonisierungsausschuss gebildet werden. Dieser Ausschuss muss den Gebrauch der französischen Sprache im Unternehmen überwachen und sicherstellen, dass Französisch auf allen Ebenen verwendet wird.
Für die Kosten der Frankonisierung sind staatliche Zuschüsse erhältlich. Bei Unternehmen mit bis zu 99 Mitarbeitern kann das OQLF bis zu 75 % dieser Kosten übernehmen (bis zu 50.000 CAD vor Steuern). Es werden zum Beispiel die Kosten für Tastaturen, Software, Website-Übersetzungen und anderes übernommen.
Auch wenn die Website Ihres Unternehmens nur informativ ist und keine Transaktionen vorsieht, muss sie, wenn Sie eine Einrichtung in Québec betreiben, auf Französisch verfügbar sein. Interessanterweise müssen Sie die Informationen zu Einrichtungen oder Läden, die sich nicht in Québec befinden, nicht übersetzen.
Falls Ihr Unternehmen den Anforderungen nach französischer Sprache für Mitarbeiter und Kunden entspricht, aber keine französische Website unterhält, erhalten Sie wahrscheinlich einen Brief des OQLF mit der Aufforderung, die Vorschriften einzuhalten. Das Amt wird Sie auch anschreiben, wenn Ihre Seite zwar auf Französisch vorliegt, aber sehr schlecht übersetzt wurde.
Falls Ihr Unternehmen die Vorschriften nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, wird die Beschwerde an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Es können Bußgelder zwischen 1.500 CAD und 20.000 CAD verhängt werden.
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